FAQ

Fragen und Antworten zur CUII

Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter haben einen Verhaltenskodex unterzeichnet. In diesem haben sie sich auf ein freiwilliges Verfahren zur Durchführung gerichtlicher Sperrverfahren und die Umsetzung gerichtlicher Sperranordnungen  hinsichtlich strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten (nachfolgend auch: SUWs) geeinigt. Das sind Webseiten, die ein kriminelles Geschäftsmodell mit klaren Urheberrechtsverletzungen betreiben. Hierbei geht stets ein Rechteinhaber gegen einen Internetzugangsanbieter vor, um gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für die DNS-Sperrung einer strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite vorliegen.  

Ein gerichtliches Verfahren wird immer gegen einen CUII-Zugangsprovider geführt. Im Rahmen der CUII haben sich die Internetzugangsanbieter bereit erklärt, diese Sperrentscheidungen zu befolgen, auch wenn sie nicht als Partei am Gerichtsverfahren beteiligt waren. Dadurch wird einerseits die gerichtliche Kontrolle von DNS-Sperren gewährleistet. Andererseits werden so überflüssige Parallelverfahren zwischen verletzten Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern vermieden. Die CUII koordiniert insbesondere die Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen durch die Internetzugangsanbieter, die Mitglied der CUII sind. 

Unterzeichner des Kodex sind auf Seiten der Internetzugangsanbieter Unternehmen, welche die meisten Internetzugänge in Deutschland für Internetnutzer bereitstellen. Auf Seiten der Rechteinhaber handelt es sich um Unternehmen, die entweder selbst durch SUWs in Rechten verletzt werden oder um Verbände, die solche Unternehmen vertreten. 

Vollständige Liste der CUII-Mitglieder 

1&1 AG,   
AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e.V.,   
Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V.,   
Bundesverband Musikindustrie e. V.,   
Deutsche Glasfaser Holding GmbH,   
DFL Deutsche Fußball Liga e.V.,   
freenet DLS GmbH,   
game - Verband der deutschen Games-Branche,   
GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte; Wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung,   
Motion Picture Association (MPA),   
Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG,   
STM – International Association of Scientific, Technical & Medical Publishers,  
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG,   
Telekom Deutschland GmbH,   
Vodafone Deutschland GmbH.

CUII – Clearingstelle Urheberrecht im Internet – ist eine unabhängige Stelle, die von führenden deutschen Internetzugangsprovidern und hauptsächlich von Verbänden von Rechteinhabern gemeinsam eingerichtet worden ist und auch gemeinsam finanziert wird.. 

Die Geschäftsstelle der CUII managt die Umsetzung gerichtlich angeordneter DNS-Sperren für strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten. Das sind Webseiten, die ein kriminelles Geschäftsmodell mit klaren Urheberrechtsverletzungen betreiben.. Dabei erfolgt die einheitliche Webseitensperre durch die Internetzugangsanbieter, die Mitglieder der CUII sind, in folgendem Verfahren: 

  • Erstens wendet sich ein CUII-Rechteinhaber an ein zuständiges deutsches Gericht, um zu überprüfen, ob ein Sperranspruch bezüglich einer strukturell urheberrechtsverletzenden Website besteht. Das Gericht prüft unabhängig, ob der Sperranspruch besteht und erlässt ggf. eine Sperranordnung. Die gerichtlichen Sperranordnungen werden hier veröffentlicht: https://cuii.info/empfehlungen/.  -wechsel zu anordnungen7
  • Zweitens teilt der Rechteinhaber der CUII mit, dass eine gerichtliche Sperranordnung besteht.  Daraufhin fordert die CUII die  an der CUII beteiligten Internetzugangsanbieter auf, die DNS-Sperre einrichten. Diese setzen die angeordnete DNS-Sperren um und informieren die CUII hierüber. 

Es werden ausschließlich eindeutige Fälle von urheberrechtsverletzenden Webseiten gesperrt. Es handelt sich um Webseiten, die ein kriminelles Geschäftsmodell mit klaren Urheberrechtsverletzungen betreiben. Beispiele sind etwa s.to (Serien-Streams), kinox.to (Spielfilme) oder JokerLiveStream (Live-Sport-Streams). Das Angebot solcher Plattformen ist gezielt auf die Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken ausgerichtet. Sofern sich legale Inhalte auf der Plattform befinden, fällt deren Größenordnung im Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2015 – I ZR 174/14, Rn. 55). Die Angebote weisen in der Regel hohe Nutzerzahlen auf und erzielen so trotz ihrer Illegalität hohe Erlöse – auf Kosten der legalen Angebote der Kreativwirtschaft.

Internetzugangsanbieter ermöglichen Internetnutzern den Zugang zum Internet als neutrale Dienstleistung. Sie haben weder Kenntnis noch Kontrolle über die auf SUWs angebotenen Inhalte. Als reine Internetzugangsanbieter stehen sie zu Anbietern von SUWs auch in keiner vertraglichen Beziehung. Sie können weder Inhalte von diesen Seiten noch die Seiten selbst entfernen; sie können ihren Kunden den Zugang zu solchen SUW über ihr sog. Domain Name System (DNS) aber grundsätzlich sperren.

Für Deutschland regelt § 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Voraussetzungen für einen Sperranspruch. Auf dieser Grundlage ist die Möglichkeit von DNS-Sperren grundsätzlich anerkannt.  

Das Gesetz verlangt, dass die Sperre verhältnismäßig ist. Verhältnismäßig ist eine Sperrung von Webseiten, die ein kriminelles Geschäftsmodell mit klaren Urheberrechtsverletzungen betreiben. Das sind sog. strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten (SUWs).  

Außerdem muss nach dem Gesetz vor einer Sperrung  in einem zumutbaren Rahmen eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten erfolgen, die – wie die Betreiber der zu sperrenden Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der Webseiten – durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Die Geltendmachung von Sperransprüchen gegen den Internetzugangsanbieter kommt nur in Betracht, wenn dieser vorrangigen Inanspruchnahme trotz Ergreifen zumutbarer Maßnahmen jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (siehe Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022 – I ZR 111/21 – DNS-Sperre). Die gerichtliche Überprüfung der Sperransprüche stellt sicher, dass diese Maßstäbe eingehalten werden. 

Jede DNS-Sperre einer strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite (SUW) wird im Rahmen der CUII gerichtlich überprüft.  

Das ist freiwillige Selbstverpflichtung der CUII-Mitglieder. Denn eigentlich besteht kein Richtervorbehalt für die Sperransprüche nach § 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Aus diesem Grund sind auch die DNS-Sperren nach dem alten Verhaltenskodex mit behördlicher Beteiligung zulässig gewesen (Siehe Fragen: “Was verändert sich durch den neuen Verhaltenskodex der CUII?” und “Warum gab es zum Juli 2025 - nach jahrelanger Arbeit - einen Systemwechsel in der CUII?”). 

Es wäre denkbar, dass die Rechteinhaber gegen jeden in der CUII organisierten Zugangsanbieter ein separates Verfahren führen. Die Voraussetzungen für einen Sperranspruch unterscheiden sich jedoch nicht bei den einzelnen Internetzugangsanbietern. Es ist daher effizienter, wenn sich die Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter organisieren, um gemeinsam gerichtliche Verfahren durchzuführen und die einheitliche Umsetzung der gerichtlichen Sperranordnungen sicherzustellen.  

Ja, Sie finden die Übersicht der bisher gesperrten SUWs bei den Anordnungen.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wird zwar niemandem etwas (Materielles) weggenommen, allerdings schadet die Nutzung urheberrechtsverletzender Streams verschiedenen Personen: Den Urheberinnen und Urhebern, den übrigen Rechteinhaberinnen und -inhabern und mitunter auch Ihnen selbst als Nutzerin oder Nutzer. 

 

  • Wirtschaftlicher Schaden für Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber: Zunächst entgeht den Urheberinnen und Urhebern sowie den übrigen Rechteinhaberinnen und -inhabern eine faire Vergütung. Durch entgangene Einnahmen kann dieses Geld auch nicht in die Schaffung neuer Werke (z.B. Filme oder Games) reinvestiert werden.  
  • Unangenehme Begleiterscheinungen für Nutzerinnen und Nutzer: Nutzerinnen und Nutzer setzen sich bei dem Besuch solcher Webseiten nur Risiken aus. Die Webseiten betreiben ein illegales Geschäftsmodell, das strafbar ist. Das bedeutet, dass die Webseiten nicht nur das Urheberrecht verletzen. Sie halten sich auch nicht an andere Gesetze, die Nutzerinnen und Nutzer schützen sollen. Vor allem Datenschutz ist auf solchen Webseiten ein Fremdwort! Viele illegale Webseiten hosten Malware, also schädliche Programme. Die Malware kann beispielsweise als Werbung getarnt werden, sog. Malvertising. So können nicht nur schädliche Programme auf dem eigenen Gerät unerwünscht installiert werden, sondern auch sensible Daten wie Bankdaten abgerufen, missbraucht oder verkauft werden. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass bei einer Infektion mit Malware nicht nur auf dem Gerät der Nutzer Schadsoftware installiert wird, sondern auch verbundene Netzwerke, wie ein Unternehmensnetzwerk, Ziel der Angriffe werden. Außerdem lesen solche Webseiten beispielsweise Cookies und Browserverläufe aus und können die so gewonnenen Daten an Dritte verkaufen.  

Bitte informieren Sie sich näher hier zu den Sicherheitsrisiken von SUWs: Sicherheitsrisiken von SUWs

 

  • Unterstützung krimineller Strukturen: Anbieterinnen und Anbieter urheberrechtsverletzender Streams missachten oftmals systematisch Urheber- und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Personen. Indem Sie diese Seiten nutzen, generieren die Webseitenbetreibenden darüber hinaus Profit – sei es durch den Abschluss von Abonnements oder durch Werbeinnahmen – und werden so für ihr rechtsverletzendes Handeln belohnt. 

     

  • Unter der Rubrik Infos zu legalen Inhalten finden Sie Informationen zu legalen Alternativen. 

Nicht in jedem Fall ist ein urheberrechtsverletzendes Angebot als solches klar erkennbar. Es gibt jedoch Indizien, bei denen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das betreffende Angebot das Urheberrecht oder die Leistungsschutzrechte von Rechteinhaberinnen oder -inhabern verletzt. 

Solche Indizien können zum Beispiel sein: 

  • Auffällig günstiger Preis im Verhältnis zu anderen Anbieterinnen und Anbietern oder gar kostenloses Angebot  
  • Fehlende Angaben zum Webseitenbetreibenden, fehlendes Impressum 
  • Webseite richtet sich an deutschsprachige Internetnutzerinnen und -nutzer, Domain wird aber weit entfernt betrieben (zum Beispiel „.to“ für die Südseeinsel Tonga) 
  • Gespiegeltes Bild 
  • Schlechte Ton-/ Filmqualität 

Mit diesen Tipps finden Sie Angebote, die nicht die Rechte Dritter verletzen: 

  • Die Anbieterin bzw. der Anbieter findet sich in der Agorateka-Bibliothek, einem europäischen Online-Portal, das bei der Suche legaler Online-Angebot für die Bereiche Musik, E-Books, Film, TV und Videospielen unterstützt. 
  • Im Zweifel: Nachfrage bei der Rechteinhaberin oder dem Rechteinhaber. 

In vielen europäischen Ländern wurden bereits ähnliche Verfahren erfolgreich eingerichtet, um den Zugang zu strukturell rechtsverletzenden Webseiten über Internetzugangsanbieter sperren zu lassen. Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Internetzugangsanbieter beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 geurteilt, dass Sperren von Webseiten ein zulässiges Mittel sind, um Urheberrechtsverletzungen über Internetzugangsanbieter zu unterbinden. 

Sperren nach dem Verhaltenskodex werden ausschließlich in Form sogenannter DNS-Sperren umgesetzt. Die Sperre bezieht sich damit auf das „Domain Name System“ (DNS), bei dem – nach Art eines Telefonbuchs – jeder Domain-Bezeichnung eine numerische IP-Adresse zugeordnet ist, die bei der Eingabe eines Domainnamens in die Browserzeile durch den DNS-Server des Zugangsproviders aufgerufen wird. 

CUII befasst sich ausschließlich mit der Sperrung strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten. Sie befasst sich nicht mit Verstößen gegen den Jugendmedienschutz. Hierfür sind schwerpunktmäßig die Landesmedienanstalten zuständig, die sich auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Verbindung mit dem Medienstaatsvertrag berufen. Das Jugendmedienschutzrecht unterscheidet zwischen absolut unzulässigen Inhalten, deren Besitz und Verbreitung für jedermann in Deutschland verboten und strafbewehrt ist, und solchen Inhalten, die grundsätzlich erlaubt sind und aufgrund ihrer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung bloß Kindern und Jugendlichen gegenüber nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Diese Aufgabe obliegt insbesondere der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der Landesmedienanstalten.

Der Verhaltenskodex betrifft ausschließlich Webseiten, die ein kriminelles Geschäftsmodell betreiben und deren Zweck auf die Verletzung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Er beschränkt sich zudem auf eindeutige Fälle. Rechtmäßige Inhalte fallen bei diesen Webseiten nicht ins Gewicht. Die Internetnutzer setzen sich bei dem Besuch von SUWs selbst nur Risiken aus. Zudem beruhen CUII-Sperren auf den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und den vom Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf solche Sperren festgelegten Anforderungen zur Verhinderung von Eingriffen des Anbieters in die Informationsfreiheit der Internetnutzer (vgl. EuGH, Rechtssache C-314/12, Rn. 56). Durch den CUII-Verhaltenskodex ist garantiert, dass Sperren nur nach unabhängiger gerichtlicher Prüfung erfolgen.  

Die Regeln zur Wahrung der Netzneutralität (Verordnung (EU) 2015/2120) sehen vor, dass ein Internetzugangsanbieter Sperrmaßnahmen ergreifen darf, um mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zu deren Umsetzung zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Das CUII-Verfahren sieht eine gerichtliche Überprüfung vor, bevor ein DNS-Sperre von den Internetzugangsanbietern umgesetzt wird. Das zuständige Gericht für die Überprüfung des Sperranspruchs hat dabei auch die Befugnis, Einschränkungen im Sinne der Netzneutralitätsverordnung anzuordnen.

Ab Juli 2025 gilt der neue CUII-Verhaltenskodex 2.0. Die CUII hat sich diesen neuen Verhaltenskodex gegeben, um das das selbstregulierende Verfahren für DNS-Sperren umzugestalten.   

Nach dem alten Verhaltenskodex wurden die Sperranträge der Rechtsinhaber von einem CUII-Prüfausschuss geprüft und die Empfehlungen unterlagen einer behördlichen Nachkontrolle durch die Bundesnetzagentur.  

Nach dem aktuellen Verhaltenskodex ersetzt die gerichtliche Überprüfung des Sperranspruchs diese Verfahrensschritte. Die CUII prüft nicht mehr die Sperransprüche, sondern koordiniert nur noch die Einleitung und Durchführung der Verfahren, die Umsetzung der gerichtlichen Sperrentscheidungen und die Entsperrung von nicht mehr rechtsverletzenden Domains. Gesperrt werden dabei nach dem Verhaltenskodex weiterhin nur strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten, also Webseiten mit einem kriminellen Geschäftsmodell, das auf Urheberrechtsverletzungen angelegt ist. 

Die Bundesnetzagentur hat der CUII mitgeteilt, dass Sie sich in Zukunft auf Ihre Pflichtaufgaben fokussieren möchte. Hintergrund dieser Weiterentwicklung ist, dass die Bundesnetzagentur aufgrund zahlreicher neuer digitaler Aufgaben nicht mehr gewährleisten konnte, das bisherige schnelle und effektive Verfahren in der gewohnten Qualität fortzusetzen. Daher hat sie die CUII gebeten, die Überprüfung künftig gerichtlich vornehmen zu lassen.  

Das bisherige CUII-System war erfolgreich im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet. Es wurden 25 Webseiten mit vielen hundert Domains gesperrt. Diese Webseiten verletzen gezielt Urheberrechte. Sie machen kriminell urheberrechtlich geschützte Inhalte aus den Bereichen Film, Musik, Sport, Games, Bücher und Zeitschriften zugänglich.  

Durch die bisher durch die CUII verwalteten und von der BNetzA überprüften DNS-Sperren fallen die Besuche auf solchen Seiten um bis zu 80%. Wählen Internetnutzer eine gesperrte Domain an, gelangen sie auf die CUII-Landingpage oder auf eine Landingpage ihres Zugangsproviders. Die Landingpage informiert über die Hintergründe der Sperre und enthält einen Link zur CUII-Webseite. Dort werden detaillierte Informationen für die Internetnutzer bereitgehalten. Allein die CUII-Landingpage zählte 2024 rund 50 Mio. Besucher. 

Die CUII sperrt seit ihrer Gründung 2021 sog. strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten. Seitdem konnten durch die durch die CUII gemangten DNS-Sperren Millionen von Internetnutzerinnen und -nutzer davon abgehalten werden, solche Webseiten zu besuchen. Dennoch hat die Zahl solcher Webseiten nicht abgenommen. Die Webseiten sind heute nicht mehr nur werbefinanziert, sondern bieten teilweise auch Bezahlmodelle an. Die grafische Ausbereitung von strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten ist über die Jahre immer besser geworden. Dennoch gibt es einige Anhaltspunkte, um solche Webseiten zu erkennen: "Siehe oben zur Frage wie erkenne ich legale Angebote?".  

Strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten lösen gerade heute relevante Sicherheitsrisiken aus, weil sie außerhalb der Rechtsordnung agieren. Bitte informieren Sie sich näher hier zu den Sicherheitsrisiken von SUWs: Sicherheitsrisiken von SUWs

Nein. Die CUII ist kein Verein, insbesondere kein eingetragener Verein. Die CUII und dessen Organisationsstruktur (GbR) ist das Ergebnis eines multilateralen Vertrages (dem gemeinsamen Verhaltenskodex

Nein, der Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V.  ist kein Mitglied der CUII, sondern wurde mit der administrativen Umsetzung des Projektes betraut. 

Der Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V. ist grundsätzlich von der CUII unabhängig. Er wurde 2011 als unabhängige, private Aufsichtsstelle branchenspezifischer Verhaltensregeln gegründet und von der CUII lediglich mit der administrativen Umsetzung betraut. Der Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V. stellt im Auftrag der CUII die Webseite zur Verfügung. 

Vereinbarung im Volltext zum Download

Laden Sie die Vereinbarung der CUII-Mitglieder hier als PDF im Volltext herunter.

Pressemitteilung des BKartA vom 11. März 2021

Laden Sie die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 11. März 2021 hier herunter.