FAQ

Fragen und Antworten zur CUII

Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter haben einen Verhaltenskodex unterzeichnet. In diesem haben sie sich auf ein freiwilliges Verfahren zur Sperrung des Zugangs zu strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten (nachfolgend auch: SUWs) geeinigt. Hiermit sollen in Bezug auf solche Anbieter gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern vermieden werden. DNS-Sperren sollen sehr zuverlässig vorab in einem zweistufigen Verfahren geprüft und dann effektiv und zügig umgesetzt werden können. Der Verhaltenskodex sieht vor, dass eine unabhängige Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) eingerichtet wird, welche die Sperranträge der Rechteinhaber nach objektiven Kriterien prüft. In einem zweiten Schritt erfolgt eine behördliche Nachkontrolle.

Unterzeichner des Kodex sind auf Seiten der Internetzugangsanbieter Unternehmen, welche die meisten Internetzugänge in Deutschland für Internetnutzer bereitstellen. Auf Seiten der Rechteinhaber handelt es sich um Unternehmen, die entweder selbst durch SUWs in Rechten verletzt werden oder um Verbände, die solche Unternehmen vertreten.

Vollständige Liste der CUII-Mitglieder

CUII - Clearingstelle Urheberrecht im Internet - ist eine unabhängige Stelle, die von den Internetzugangsprovidern und den Rechteinhabern gemeinsam eingerichtet worden ist und auch gemeinsam finanziert wird. CUII besteht aus einer Geschäftsstelle und dem Prüfausschuss. Am Verfahren beteiligt ist daneben auch die staatliche Bundesnetzagentur, die allerdings nicht Mitglied der CUII ist.

Auf Antrag leitet die CUII ein Prüfverfahren ein, ob für strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten (SUW) eine DNS-Sperre eingerichtet werden darf. Das wird in einem zweistufigen Verfahren geprüft:

  • Erstens prüft ein CUII-Prüfausschuss und gibt eine Empfehlung ab. Den Vorsitz des aus drei Personen bestehenden Prüfausschusses haben renommierte frühere BGH-Richter inne, die mit der rechtlichen und technischen Materie seit Jahren vertraut sind. Sie waren beide Richter des für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof. Beisitzer sind jeweils Rechtsanwält*innen, die von den beteiligten Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern benannt werden, aber keinen Weisungen unterliegen. Der Prüfausschuss prüft auf Antrag und empfiehlt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Sperrung einer SUW. Die Empfehlung des Prüfausschusses erfolgt jeweils einstimmig und nur bei eindeutigen Fällen. Jede Empfehlung wird hier veröffentlicht: https://cuii.info/empfehlungen/.

  • Zweitens erfolgt dann eine behördliche Nachkontrolle der Empfehlung.  Jede Empfehlung wird der staatlichen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) übermittelt. Sie ist in Deutschland die zuständige Behörde für die Einhaltung der Regeln zur Netzneutralität. Bei der Bundesnetzagentur erfolgt die Kontrolle durch die Spezialisten im dafür zuständigen Referat für Netzneutralität. Dort sind Volljurist*innen, aber auch Techniker*innen mit der Prüfung befasst. Erst wenn die Bundesnetzagentur im Wege einer Stellungnahme in Textform bestätigt hat, dass die DNS-Sperre rechtmäßig ist, können die an der CUII beteiligten Internetzugangsanbieter die DNS-Sperre einrichten.

 

Es sollen ausschließlich eindeutige Fälle von urheberrechtsverletzenden Webseiten gesperrt werden. Beispiele sind etwa thepiratebay.org, kinox.to oder goldesel.to. Das Angebot solcher Plattformen ist gezielt auf die Verletzung von urheberrechtlich geschützten Werken ausgerichtet. Sofern sich legale Inhalte auf der Plattform befinden, fällt deren Größenordnung im Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2015 – I ZR 174/14, Rn. 55). Die Angebote weisen in der Regel hohe Nutzerzahlen auf und erzielen so trotz ihrer Illegalität hohe Werbeerlöse – auf Kosten der legalen Angebote der Kreativwirtschaft.

Internetzugangsanbieter ermöglichen Internetnutzern den Zugang zum Internet als neutrale Dienstleistung. Sie haben weder Kenntnis noch Kontrolle über die auf SUW angebotenen Inhalte. Als reine Internetzugangsanbieter stehen sie zu Anbietern von SUW auch in keiner vertraglichen Beziehung. Sie können weder Inhalte von diesen Seiten noch die Seiten selbst entfernen; sie können ihren Kunden den Zugang zu solchen SUW über ihr sog. Domain Name System (DNS) aber grundsätzlich sperren.

In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Möglichkeit solcher DNS-Sperren grundsätzlich anerkannt, sie aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wegen des von der Rechtsordnung gebilligten und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutralen Geschäftsmodells der Internetzugangsanbieter verlangte der BGH eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten, die – wie die Betreiber beanstandeter Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten – durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Internetzugangsanbieter komme nur in Betracht, wenn dieser vorrangigen Inanspruchnahme trotz Ergreifen zumutbarer Maßnahmen jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (BGH, Urt. v. 26. November 2015 – I ZR 174/14, Rn. 83). Die Empfehlungen des CUII-Prüfausschusses und die behördliche Nachkontrolle durch die Bundesnetzagentur stellen sicher, dass diese von der Rechtsprechung begründeten Maßstäbe eingehalten werden.

Ein dreiköpfiger unabhängiger Prüfausschuss gibt nach umfassendem Vortrag des Antragstellers eine Empfehlung ab. Die Empfehlung des Prüfausschusses folgt den geltenden Gesetzen und den bislang ergangenen Urteilen des BGH und des EuGH sowie der unterinstanzlichen Rechtsprechung, die diese höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert. Dies ergibt sich aus Ziffer 1.d) CUII-Verhaltenskodex, nach dem ein Prüfausschuss im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung eine begründete Empfehlung ausspricht. Für die Auslegung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung können deshalb auch unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen eine Rolle spielen.

Die Empfehlung des CUII-Prüfausschusses wird behördlich durch die Bundesnetzagentur nachkontrolliert. Erst wenn sich beide Prüfungsstufen geäußert haben, können die Internetzugangsanbieter die DNS-Sperre umsetzen.

Ja. Jede Sperrung einer SUW wird nach § 6 Abs. 5 CUII-Verfahrensordnung auf Einhaltung der Netzneutralitätsvorgaben gemäß Verordnung (EU) 2015/2120 überprüft.

Ja, Sie finden die Übersicht der bisher gesperrten SUWs bei den Empfehlungen.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wird zwar niemandem etwas (materielles) weggenommen, allerdings schadet die Nutzung urheberrechtsverletzender Streams verschiedenen Personen: Den Urheberinnen und Urhebern, den übrigen Rechteinhaberinnen und -inhabern und mitunter auch Ihnen selbst als Nutzerin oder Nutzer.

  • Wirtschaftlicher Schaden für Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber: Zunächst entgeht den Urheberinnen und Urhebern sowie den übrigen Rechteinhaberinnen und -inhabern eine faire Vergütung. Durch entgangene Einnahmen kann dieses Geld auch nicht in die Schaffung neuer Werke reinvestiert werden. 

  • Unangenehme Begleiterscheinungen für Nutzerinnen und Nutzer: Häufig enthalten Webseiten mit urheberrechtsverletzendem Inhalt zugleich auch unseriöse Werbung, zum Beispiel zu Glücksspiel- und Erotikportalen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Sie den Webseitenbetreibern sensible Daten hinterlassen, etwa ihre Kreditkarteninformationen, die sodann missbräuchlich verwendet werden könnten.

  • Unterstützung krimineller Strukturen: Anbieterinnen und Anbieter urheberrechtsverletzender Streams missachten oftmals systematisch Urheber- und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Personen. Indem Sie diese Seiten nutzen, generieren die Webseitenbetreibenden darüber hinaus Profit – sei es durch den Abschluss von Abonnements oder durch Werbeinnahmen – und werden so für ihr rechtsverletzendes Handeln belohnt.

Nicht in jedem Fall ist ein urheberrechtsverletzendes Angebot als solches klar erkennbar. Es gibt jedoch Indizien, bei denen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das betreffende Angebot das Urheberrecht oder die Leistungsschutzrechte von Rechteinhaberinnen oder -inhabern verletzt.

Solche Indizien können zum Beispiel sein:

  • Auffällig günstiger Preis im Verhältnis zu anderen Anbieterinnen und Anbietern oder gar kostenloses Angebot 

  • Fehlende Angaben zum Webseitenbetreibenden, fehlendes Impressum

  • Webseite richtet sich an deutschsprachige Internetnutzerinnen und -nutzer, Domain wird aber weit entfernt betrieben (zum Beispiel „.to“ für die Südseeinsel Tonga)

  • Gespiegeltes Bild

  • Schlechte Ton-/ Filmqualität

Mit diesen Tipps finden Sie Angebote, die nicht die Rechte Dritter verletzen:

  • Die Anbieterin bzw. der Anbieter findet sich in der Agorateka-Bibliothek, einem europäischen Online-Portal, das bei der Suche legaler Online-Angebot für die Bereiche Musik, E-Books, Film, TV und Videospielen unterstützt.

  • Im Zweifel: Nachfrage bei der Rechteinhaberin oder dem Rechteinhaber.

Nein, der Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V.  ist kein Mitglied der CUII, sondern wurde mit der administrativen Umsetzung des Projektes betraut.

Nein. Die CUII ist kein Verein, insbesondere kein eingetragener Verein. Die CUII und dessen Organisationsstruktur (GbR) ist das Ergebnis eines multilateralen Vertrages (dem gemeinsamen Verhaltenskodex).

Der Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V. ist grundsätzlich von der CUII unabhängig. Er wurde 2011 als unabhängige, private Aufsichtsstelle branchenspezifischer Verhaltensregeln gegründet und von der CUII lediglich mit der administrativen Umsetzung betraut. Der Selbstregulierung Informationswirtschaft e.V. stellt im Auftrag der CUII die Webseite zur Verfügung.

In vielen europäischen Ländern wurden bereits ähnliche Verfahren erfolgreich eingerichtet, um den Zugang zu strukturell rechtsverletzenden Webseiten über Internetzugangsanbieter sperren zu lassen. Art. 8 Abs. 3 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Internetzugangsanbieter beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 geurteilt, dass Sperren von Webseiten ein zulässiges Mittel sind, um Urheberrechtsverletzungen über Internetzugangsanbieter zu unterbinden.

Sperren nach dem Verhaltenskodex werden ausschließlich in Form sogenannter DNS-Sperren umgesetzt. Die Sperre bezieht sich damit auf das „Domain Name System“ (DNS), bei dem – nach Art eines Telefonbuchs – jeder Domain-Bezeichnung eine numerische IP-Adresse zugeordnet ist, die bei der Eingabe eines Domainnamens in die Browserzeile durch den DNS-Server des Zugangsproviders aufgerufen wird.

CUII befasst sich ausschließlich mit der Sperrung strukturell urheberrechtsverletzender Webseiten. Sie befasst sich nicht mit Verstößen gegen den Jugendmedienschutz. Hierfür sind schwerpunktmäßig die Landesmedienanstalten zuständig, die sich auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Verbindung mit dem Rundfunkstaatsvertrag berufen. Das Jugendmedienschutzrecht unterscheidet zwischen absolut unzulässigen Inhalten, deren Besitz und Verbreitung für jedermann in Deutschland verboten und strafbewehrt ist, und solchen Inhalten, die grundsätzlich erlaubt sind und aufgrund ihrer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung bloß Kindern und Jugendlichen gegenüber nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Diese Aufgabe obliegt insbesondere der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der Landesmedienanstalten.

Der Verhaltenskodex betrifft ausschließlich Webseiten, deren Zweck auf die Verletzung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Er beschränkt sich zudem auf eindeutige Fälle. Rechtmäßige Inhalte fallen bei diesen Webseiten nicht ins Gewicht. Die Internetnutzer setzen sich bei dem Besuch von SUWs selbst nur Risiken aus. Zudem beachtet der Verhaltenskodex die vom Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf solche Sperren festgelegten Anforderungen zur Verhinderung von Eingriffen des Anbieters in die Informationsfreiheit der Internetnutzer (vgl. EuGH, Rechtssache C-314/12, Rn. 56). Aus diesem Grund wird auch die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde in den Prozess eingebunden, damit sie die empfohlene Sperrung anhand der Anforderungen der Netzneutralitätsverordnung staatlich nachprüfen kann.

Die Regeln zur Wahrung der Netzneutralität (Verordnung (EU) 2015/2120) sehen vor, dass ein Internetzugangsanbieter Sperrmaßnahmen ergreifen darf, um mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zu deren Umsetzung zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die die Einhaltung der Regeln zur Netzneutralität in Deutschland als Behörde überwacht, werden deshalb alle Empfehlungen der Clearingstelle vorgelegt, damit diese die Empfehlungen prüfen kann, bevor ein DNS-Sperre von den Internetzugangsanbietern umgesetzt wird.

Ja. Alle Betroffenen können eine DNS-Sperre, die nach dem zweistufigen Prüfverfahren eingerichtet wurde, überprüfen lassen. Das gilt für die Internetzugangsanbieter, die Betreiber der strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite oder die Internetnutzer, die der Auffassung sind, die DNS-Sperre erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Inhaber von Urheberrechten können die Gerichte anrufen, wenn im CUII-Prüfverfahren eine DNS-Sperre abgelehnt wurde.

Der Europäische Gerichtshof gibt in seiner Entscheidung UPC Telekabel (C-314/12, Rn. 56) vor, den Internetnutzern zu ermöglichen, ihre Rechte nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroffenen Sperrmaßnahmen vor Gericht geltend zu machen. Nach dem Bundesgerichtshof ist es genügend, dass Internetnutzer ihre Rechte gegenüber dem Internetzugangsanbieter auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtlich geltend machen können (BGH v. 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Accessproviders). Dieser von den Gerichten vorgegebene Beschwerdemechanismus steht den Internetnutzern zu, wenn sie der Auffassung sind, die über das CUII-Verfahren eingerichteten DNS-Sperren würden trotz der sorgfältigen zweistufigen Prüfung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Das zweistufige Prüfungsverfahren der CUII dient dazu, in klaren Fällen von massenhaften Urheberrechtsverletzungen unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das zweistufige Prüfungsverfahren mit Vorprüfung durch die kompetent besetzten CUII-Prüfausschüsse und einer staatlichen Nachprüfung durch die Bundesnetzagentur kann das gewährleisten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine DNS-Sperre von strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten erfordern keine Vorabprüfung durch Richter. Sie kennen keinen sog. Richtervorbehalt. Eine gerichtliche Überprüfung bleibt dennoch für alle Betroffenen möglich.

Ein Richtervorbehalt lässt sich aus Art. 8 (3) InfoSoc Richtlinie 2001/29 oder aus Art. 11 Durchsetzungsrichtlinie 2004/48 nicht herauslesen. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL sagt lediglich, dass die Mitgliedsstaaten gerichtliche Anordnungen „sicherstellen“, definiert also, was die EU-Mitgliedsstaaten mindestens vorhalten müssen. Art. 8 Abs. 3 sagt aber gerade nicht, dass Ansprüche gegen Internetprovider ausschließlich und exklusiv bei gerichtlichen Anordnungen bestehen. Denn nach Erwägungsgrund 59 InfoSoc Richtlinie sind die „Bedingungen und Modalitäten“ im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu regeln. Das sagt ausdrücklich der EuGH in seiner bekannten UPC Telekabel-Entscheidung (C-314/12 Rn. 43). Das deutsche Recht sieht keinen Richtervorbehalt vor.

Vereinbarung im Volltext zum Download

Laden Sie die Vereinbarung der CUII-Mitglieder hier als PDF im Volltext herunter.

Pressemitteilung des BKartA vom 11. März 2021

Laden Sie die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 11. März 2021 hier herunter.